
Die Satzung zum herunterladen:Satzung der UHG Laupheim
SATZUNG
der Unteroffizierheimgesellschaft e.V.
des Standorts Laupheim
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen Unteroffizierheimgesellschaft e.V. und hat seinen Sitz auf dem Heeresflugplatz Laupheim innerhalb des militärischen Sicherheitsbereiches. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Laupheim eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Pflege der Kameradschaft, die Betreuung seiner Mitglieder innerhalb und außerhalb des Dienstes, vor allem der jüngeren Unteroffiziere. Zweck des Vereins ist es auch, kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen durchzuführen, sowie die Beziehungen zwischen der Bundeswehr und der Öffentlichkeit zu pflegen.
Der Verein betreibt zur Erfüllung seines Zweckes einen Wirtschaftsbetrieb. Überschüsse werden ausschließlich für den Vereinszweck verwendet.
§ 3 Unteroffizierheim
Damit der Verein seine Aufgaben erfüllen kann, hat die Bundesrepublik Deutschland ihm das Unteroffizierheim in Laupheim laut Überlassungsvertrag zur Benutzung, Verwaltung und Bewirtschaftung übertragen. Eine vom Vorstand beschlossene Heimordnung regelt Einzelheiten über Benutzung der Räume und Einrichtung der Unteroffizierheimgesellschaft.
§ 4 Mitglieder
Die Heimgesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Nur die ordentlichen Mitglieder besitzen Stimmrecht in Vereinsangelegenheiten und wählen die Organe des Vereins.
- Ordentliche Mitglieder können werden:
- alle Unteroffiziere des Standorts Laupheim
- alle vergleichbaren Beamte und Arbeitnehmer (BW) des StO Laupheim nach MTB/BAT und dem BBesGes
- alle UA des Standorts mit bestandenem Laufbahnlehrgang
- alle FA mit bestandenem Auswärterlehrgang
- alle ehemaligen Unteroffiziere und vergleichbare Beamte und Arbeitnehmer nach dem MTB/BAT und dem Bundesbesoldungsgesetz, die im Standort Laupheim gedient haben bzw. beschäftigt waren und während ihrer Dienstzeit Mitglied der UHG waren.
- Außerordentliche Mitglieder können werden:
- ehemalige Unteroffiziere die nicht im Standort Laupheim gedient haben
- Beamte des Bundesgrenzschutzes, des Zolls und der Polizei
- Unteroffiziere befreundeter Streitkräfte
- Persönlichkeiten/Personen, die sich der Gemeinschaft der Unteroffiziere verbunden fühlen, mit Zustimmung des Aufsichtsführenden.
§ 5 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Antragsmonats. Der Antrag ist schriftlich zu stellen, über die Annahme des Antrags entscheidet die Vorstandschaft, ausgenommen § 4 Abs. 2 (letzte Strichaufzählung (Persönlichkeiten/Personen...)) Ablehnungen sind schriftlich zu begründen; hiergegen kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden.
- Die Mitgliedschaft der ordentlichen Mitglieder endet durch
- Zulassung zu einer Laufbahn der Offiziere
- Austritt zum Ende des Kalendarjahres
- durch Ausschluss
- Mitglieder können aus wichtigem Grund auf Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.
- Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er wird wirksam am letzten Tage des Kalenderjahres, in dem die schriftliche Austrittserklärung beim Vorstand eingeht.
- Für die außerordentliche Mitgliedschaft gelten Absatz (1)-(3) entsprechend.
§ 6 Zutritt zum Unteroffizierheim
Zutritt zum Unteroffizierheim haben
- Heimberechtigte
- ordentlicher Mitglieder der UHG mit Ihren Familienangehörigen und Gästen
- außerordentliche Mitglieder wird das Recht Gäste einzuführen auf vier Personen beschränkt
Für besondere Vorhaben ist die Zustimmung des Vorstandes und des Aufsichtsführenden (KasKdt) notwendig Veranstaltungen die der Genehmigung des Aufsichtsführenden bedürfen, sind über den UHG-Vorstand auf das Betreten des militärischen Sicherheitsbereich (Kaserne) durch Nichtmitglieder geregelt. Familienangehörige und Gäste aller Mitglieder ist der Zutritt zur Kaserne nur gemäß ZDV 10/6 und den gültigen Befehlen (Zutrittsregelung) gestattet.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Prüfungskommission
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beruft der Vorsitzende ein. Sie ist einzuberufen, Wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich verlangen.
- Mitgliederversammlungen sind unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens 10 Tagen einzuberufen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit (ausgenommen Satzungsänderungen) der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Das gilt auch für Wahlen.
- In den ersten zwei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist die Mitgliederversammlung als Jahresversammlung einzuberufen.
- Auf der Jahresversammlung ist u. a. der Jahresbericht des Vereins zu erstatten. Der Jahresbericht hat einen aufgrund der geprüften Erfolgsrechnung (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung oder Einnahme-/ Überschussrechnung) aufgestellten Wirtschaftsbericht zu enthalten.
- Die Jahresversammlung wählt aus den ordentlichen Mitgliedern für die Dauer von einem Jahr den Vorstand und drei Prüfer für die Jahresrechnung. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Während des Wahlvorganges übernimmt ein ordentliches Mitglied, das nicht dem Vorstand angehört, die Leitung der Versammlung (Versammlungsleiter).
- Die Jahresversammlung erteilt für das abgelaufene Geschäftsjahr dem alten Vorstand die Entlastung.
- In Vereinsangelegenheiten haben nur die ordentlichen Mitglieder Stimmrecht.
- Über alle Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die der Vorsitzende und der Schriftführer, bei Wahlen auch der Versammlungsleiter, unterzeichnen müssen. Aus der Niederschrift muss sich ergeben, ob die Versammlung ordnungsgemäß einberufen war Das Ergebnis von Abstimmungen und Wahlen ist in der Niederschrift festzuhalten.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus ordentlichen Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus:
- einem Vorsitzenden; er muss ein ordentlich aktives Mitglied der UHG sein
- einem stellvertretenden Vorsitzenden; er muss ordentliches Mitglied der UHG sein
- einem Schriftführer
- vier Beisitzer; mindestens zwei Beisitzer müssen aktive Unteroffiziere bzw. vergleichbare Beamte oder Arbeitnehmer durch MTB/BAT und dem Bundesbesoldungsgesetz sein
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres, vom Wahltag an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so beschließt der Vorstand, wer von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds für die restliche Amtsdauer übernimmt.
- Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer, Hilfskräfte zu bestimmen bzw. einzustellen.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch mit einer Frist von drei Tagen einberufen werden. Eine Tagesordnung soll mitgeteilt werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung.
- Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken schriftlich festzuhalten. Das entsprechende Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
- Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung hierzu erklären.
§ 11 Zuständigkeit des Vorstands
1. Vorsitzender ist verantwortlich für:
- die Führung der Heimgesellschaft als Verein
- die Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich laut Satzung und gemäß § 26 BGB zusammen mit dem Stellvertreter.
- die Öffentlichkeitsarbeit, Kontaktpflege sowie die Weiterbildung
- die Überwachung der gesamten Wirtschaftsführung, die laufende Kontrolle des Vermögens, des Inventars, der finanziellen Verhältnisse der Heimgesellschaft
- die Eintragung in das Vereinsregister, sowie die Meldung von Änderungen
- die Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder- und Jahreshauptversammlungen
- die Teilnahme als Repräsentant der Heimgesellschaft bei öffentlichen Veranstaltungen
- den Abschluss von Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern zusammen mit dem Stellvertreter oder einem anderen, satzungsmäßig dafür bestimmten Vorstandsmitglied
- die Durchführung des Jahresabschlusses
2. Der stellvertretende Vorsitzende
- Er vertritt den 1. Vorsitzenden in allen Belangen bei dessen Abwesenheit
- sorgt bei Großveranstaltungen für Personal (Einsatz - und Hilfspersonal, Künstler und Musik)
- koordiniert die Veranstaltungen der Heimgesellschaft laut Terminkalender
- nimmt an öffentlichen Veranstaltungen als Repräsentant der Heimgesellschaft teil
- ist zeichnungsbefugt in allen Belangen der Wirtschafts- und Geschäftsführung zusammen mit dem Vorsitzenden
3. Der Schriftführer ist verantwortlich für
- Er führt den laufenden Schriftverkehr in Vereinsangelegenheiten und überwacht die entsprechenden Termine
- führt die Mitgliederkartei
- erteilt Auftrag zum Drucken aller Drucksachen der Gesellschaft
- erstellt Einladungslisten, Protokolle sowie Einladungen zu Vorstandssitzungen
- führt die Vereinschronik, informiert die Mitglieder und hält Verbindung zur Presse
- beantragt Genehmigungen für alle Veranstaltungen der Heimgesellschaft
- nimmt als Representant der Unteroffizier-Heim-Gesellschaft an öffentlichen Veranstaltungen teil
- ist verantwortlich für die Beitragszahlungen/Rückzahlungen der Mitglieder
- ist zeichnungsbefugt in seinem Aufgabenbereich
§ 12 Aufgaben des Prüfungsausschusses
Der Prüfungsausschuss nimmt mindestens zweimal jährlich eine unvermutete Überprüfung des Heimbetriebes vor. Als Anhalt für die Überprüfung dient ein Fragenkatalog für den Prüfungsausschuss.
§ 13 Beiträge
- Die Höhe der Heimbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Beim Ausscheiden aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen für zurückliegende Zeiträume. Etwaige gezahlte Kapitaleinlagen sind jedoch wieder auszuzahlen. Der Ausscheidende hat keinen weiteren Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 14 Auflösung
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Barvermögen nach Begleichung der Verbindlichkeiten den derzeitigen ordentlichen Mitgliedern zu.
- Erinnerungsgaben und Traditionsstücke des Vereins werden kostenlos der Heimgesellschaft übertragen, die die Tradition fortsetzt.
- Sonstiges Sachvermögen wird nach Entscheidung des Befehlshabers im Wehrbereich im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung anderen Heimen der gleichen Dienstgradgruppe zugewandt.
§ 15 Änderung der Satzung
- Änderungen der Satzung sind nur mit Dreiviertelmehrheit einer Mitgliederversammlung möglich. Satzungsänderungen, die auf Grund von Verfügungen des Registergerichts notwendig sind, kann der Vorstand allein beschließen. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
- Die Satzung und ihre Änderungen sind dem Aufsichtsführenden zur Kenntnisnahme vorzulegen.
